MRT mit einem Herzschrittmacher

Einleitung

In Deutschland leben über eine Million Patienten, die aus unterschiedlichen Gründen einen Herzschrittmacher haben. Früher galt ein Herzschrittmacher als strenge Gegenanzeige für eine MRT-Aufnahme. Heutzutage können jedoch eine Vielzahl von MRT-Untersuchungen bei Patienten mit einem Herzschrittmacher in speziellen Zentren sicher durchgeführt werden. Neuere Schrittmachermodelle sind sogar so gebaut, dass sie als MRT-tauglich angesehen werden können. Trotzdem gilt es einige Faktoren zu beachten, wenn ein MRT bei einem Patienten mit Schrittmacher durchgeführt werden soll.

Kann man mit einem Schrittmacher ein MRT machen?

Früher war es undenkbar bei Patienten mit einem Herzschrittmacher ein MRT zu machen. Heute ist es jedoch unter gewissen Umständen durchaus möglich gewisse MRT-Untersuchungen durchzuführen. 
Vor der Untersuchung ist es wichtig zu prüfen ob das Schrittmachermodell die Voraussetzungen für eine MRT erfüllt beziehungsweise eine Zulassung für die geplante Untersuchung hat. Diese Informationen erhält der Arzt aus dem jeweiligen Gerätepass des Schrittmachers. Des Weiteren gilt es zu prüfen ob die Untersuchung wirklich notwendig ist oder ob es nicht eine gleichwertige Alternativuntersuchung wie z.B. ein CT oder eine Sonographie gibt. Ein wichtiges Kriterium zur Durchführung einer MRT ist die abgeschlossene Einheilung des Gerätes. Die Implantation sollte mindestens sechs Wochen zurückliegen. 

Die MRT-Aufnahme sollte nur in speziellen Zentren durchgeführt werden. Der Patient sollte ausgiebig über die Risiken einer MRT-Untersuchung aufgeklärt werden und die Untersuchungsbedingungen sollten speziell angepasst werden.  Während der Untersuchung sollte ein erfahrener Kardiologe anwesend sein um die Untersuchung  mittels EKG zu überwachen und im Notfall eingreifen zu können. Bei neueren Schrittmachern sollte eine Umprogrammierung in einen speziellen MR-Modus erfolgen. Bei konventionellen Schrittmachern sollten gewissen Funktionen ausgestellt werden. Nach der erfolgten Untersuchung ist es wichtig den Schrittmacher wieder auf seinen ursprünglichen Modus zurückzustellen und sich zu vergewissern, dass der Schrittmacher einwandfrei funktioniert.

Woran kann ich selbst erkennen, ob mein Herzschrittmacher MRT-fähig ist?

Nach dem Einsetzen eines Herzschrittmachers wird jedem Patienten ein sogenannter Gerätepass ausgehändigt. Dieser sollte vom Patienten stets bei sich getragen werden. Im Gerätepass ist vermerkt welches Herzschrittmachermodell eingebaut wurde und ob das Gerät die Voraussetzungen für die Durchführung eines MRTs erfüllt. Die Entscheidung ob ein MRT bei einem Patienten mit Herzschrittmacher durchgeführt werden kann sollte jedoch auf jeden Fall von einem Arzt gefällt werden.

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Warum kann man mit den meisten Herzschrittmachern kein MRT machen?

Mit vielen Herzschrittmachern und vor allem älteren Modellen von Herzschrittmachern ist eine MRT-Aufnahme nicht möglich. Dies liegt daran, dass es zu Wechselwirkungen zwischen dem starken Magnetfeld des MRT und der sensiblen Elektronik des Herzschrittmachers kommen kann.

Eine Gefahr ist, dass es durch das Magnetfeld zu einer starken Erhitzung der Elektroden des Herzschrittmachers kommen kann und es zu Herzgewebeschäden kommen kann. Eine weitere Gefahr ist, dass der Herzschrittmacher durch das Magnetfeld aus dem Takt kommt und somit die regelmäßige Herzaktion gestört wird. Die dritte Gefahr ist, dass der Herzschrittmacher neu gestartet wird oder durch das Magnetfeld in einen anderen Modus umgestellt wird. 

Kann man mit einem Defibrillator ein MRT machen?

Ein implantierter Defibrillator, wie er bei Patienten mit Herzrhythmusstörungen eingesetzt wird, gilt prinzipiell als eine Gegenanzeige für eine MRT-Untersuchung. Es gibt jedoch Ausnahmefälle in denen ein MRT trotzdem möglich ist. Hier sollte zuerst abgewogen welches Risiko besteht und welchen Nutzen der Patient von der Untersuchung hat. Es gilt auch zu prüfen ob eine alternative Untersuchungsmethode in Frage kommt.

Ein MRT ist nur mit Defibrillator-Modellen möglich, die als MRT-tauglich gelten. Desweiteren ist während der Untersuchung besondere Vorsicht geboten. Es sollte ein erfahrener Kardiologe anwesend sein und der Defibrillator muss in einen bestimmten Modus umprogrammiert werden.

Welche Risiken bestehen wenn ich mit einem Herzschrittmacher ein MRT mache?

Ein MRT-Gerät funktioniert mit Hilfe eines starken Magnetfeldes. Die Risiken eines MRT bei Patienten mit einem Herzschrittmacher beruhen alle auf Wechselwirkungen zwischen dem Magnetfeld und der sensiblen Elektronik des Gerätes. 

Patienten mit einem Herzschrittmacher sind darauf angewiesen, dass das Gerät den Herzschlag überwacht und bei Unregelmäßigkeiten eingreift. Bei einer MRT-Untersuchung kann es durch das Magnetfeld zu einer Störung der Funktion kommen und somit möglicherweise zu gefährlichen Herzrhythmusstörungen für den Patienten. Ein weiteres Risiko ist das Erhitzen der Elektroden des Herzschrittmachers durch das Magnetfeld. Dies kann bei den Patienten zu Gewebeschäden am Herz führen. 

Aufgrund der genannten Risiken sollte vor einer MRT-Untersuchung immer eine Risiko-Nutzen-Abwägung erfolgen und geprüft werden ob es ein anderes bildgebendes Verfahren gibt, was das gleiche Ergebnis wie ein MRT liefert.

Sind bestimmt Regionen besonders gefährlich?

Diese Frage kann nicht genau beantwortet werden. Es gibt unterschiedliche Herzschrittmacher und jedes Modell ist durch den Hersteller für gewisse Regionen zugelassen. Es gibt Geräte, die für alle Regionen des Körpers zugelassen sind und bei diesen Geräten können MRT-Aufnahmen ohne ein erhöhtes Risiko durchgeführt werden. Andere Modelle hingegen sind nur für ein MRT bestimmter Körperregionen zugelassen.

Was kostet ein MRT-fähiger Herzschrittmacher?

Es gibt keine genauen Daten zu den Kosten eines MRT-fähigen Herzschrittmachers. Die Kosten für das Einsetzen eines Herzschrittmachers werden jedoch komplett von der Krankenkasse übernommen.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Thema MRT mit einem Herzschrittmacher finden Sie unter:

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Autor: Dr. Nicolas Gumpert Veröffentlicht: 05.09.2019 - Letzte Änderung: 22.10.2021