Betreuungsrecht und Gesetzliche Betreuung

Definition Betreuungsrecht

Viele Menschen kennen das Wort „Entmündigung“, dem immer etwas Bedrohliches und Negatives anhaftet. Auch Patienten, die, durch welche Gründe auch immer, „betreut“ werden, habe häufig Angst fortan entmündigt zu sein und keinerlei eigene Entscheidungen mehr treffen zu dürfen.

Wann wird jemand unter Betreuung gestellt?

Alle volljährigen Mensch, die durch eine psychische Erkrankung sowie geistige, seelische oder körperliche Behinderung hilfsbedürftig sind und ihre „Lebensangelegenheiten“ nicht mehr erfüllen können, haben das Recht auf einen Betreuer.

Unter Lebensangelegenheiten versteht man sehr unterschiedliche Bereiche wie z.B. die Fürsorge für die eigene Gesundheit, Behördengänge, finanzielle Angelegenheiten etc.

Typische psychische Erkrankungen, bei denen eine gesetzliche Betreuung notwendig sein kann, sind z.B. Sucht, Demenz, schwere Persönlichkeitsstörungen (z.B. Borderline Störung) oder auch Psychosen.
Auch bei geistiger Behinderung kann die Einrichtung einer Betreuung nicht selten notwendig werden.

Was steht im BGB?

Ein eingesetzter Betreuer kann nach §§1896 ff. BGB nur unterstützend agieren, indem er ein Vertretungsrecht für das Wohl des Betreuten ausüben kann. Das bedeutet, dass es nicht zur Entmündigung kommt und der Betreute geschäftsfähig bleibt. 

Dies gilt jedoch nicht mehr, wenn §1903 BGB in Kraft tritt. In diesem Absatz geht es um die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen, wenn dieser Geschäfte zu seinen Ungunsten abschließt. Das kann beispielsweise bei Bipolaren Störungen während einer manischen Phase passieren. In einem solchen Fall erhält der Betreuer bei nachgewiesener Geschäftsunfähigkeit einen Einwilligungsvorbehalt, sodass Betreute weitreichende Verträge nur mit Zustimmung des Betreuers abschließen können, um unvorteilhaften Vertragsabschlüssen entgegenzuwirken.

Was versteht man im Betreuungsrecht unter Einwilligungsvorbehalt? 

Das Betreuungsgericht kann einem Betreuer die zusätzliche Anordnung für einen Einwilligungsvorbehalt nach §1903 BGB erteilen, wenn erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten droht. Das bedeutet, dass der Betreuer die Fähigkeit besitzt die Geschäftsfähigkeit des Betreuten einzuschränken, wenn dieser als geschäftsunfähig durch das Gericht befunden wird, da durch eine Krankheit oder Behinderung verschwenderisch mit dem eigenen Vermögen umgegangen wurde. 

Wie wird eine Betreuung eingeleitet?

Eine Betreuung wird erst dann eingerichtet, wenn das Betreuungsgericht eine Anregung zur Einleitung bekommt. Das Betreuungsgericht ist ein Teil des örtlichen Amtsgerichtes.

Theoretisch kann jeder Mensch (Angehörige, behandelnder Arzt, Sozialarbeiter, aber auch Nachbarn) die Einrichtung einer Betreuung anregen.

Um festzustellen, ob die Einrichtung tatsächlich sinnvoll und notwendig ist, wird eine solche Anregung stets geprüft. Einer solchen Prüfung geht immer mit einem richterlichen Gespräch (einer sog. Anhörung) einher, bei dem der Patient Gelegenheit bekommt zu der Anregung Stellung zu beziehen. Sollte er aus Krankheitsgründen nicht in der Lage sein sich zur Angelegenheit zu äußern, wird ihm ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt. Dies ist eine rechtlich geschulte Person, die für den Patienten und seine Belange spricht. Er versucht sich einen möglichst guten Überblick über die Situation des Patienten zu verschaffen, indem er mit ihm, seinem Arzt und, wenn möglich, Angehörigen spricht.

Weiterhin muss seitens des Gerichtes ein ärztliches Gutachten eingeholt werden, in dem die medizinische Notwendigkeit zur Einrichtung einer Betreuung erklärt wird. Eine solche gutachterliche Stellungnahme kann nur von „einem in der Psychiatrie erfahrenen Arzt“ gegeben werden. Während der Begutachtung hat der Patient das Recht auf die Anwesenheit einer Person seines Vertrauens.

Erst wenn sich das Gericht ein umfangreiches Bild darüber gemacht hat, ob und wenn ja, in welchem Lebensbereichen eine Hilfe notwendig ist, entscheidet allein der zuständige Richter, ob eine Betreuung eingerichtet wird.

Anschließend wird durch das Gericht ein Betreuer beauftragt. Hierbei ist es grundsätzlich möglich, auch als Angehöriger des Patienten Betreuungsaufgaben zu übernehmen. Wenn dies nicht möglich ist, oder nicht gewünscht wird, werden professionelle, hauptberufliche Betreuer beauftragt.

Jede Person, die letztendlich unter Betreuung gestellt wird, hat das Recht gegen diese Entscheidung Widerspruch einzulegen.

Eine Betreuung wird immer „auf Zeit“ eingerichtet. Dies bedeutet, dass die Betreuung zum einen endet, wenn die Gründe, die anfangs zur Einleitung des Verfahrens führten, wegfallen.

Zum anderen muss es in bestimmten Zeiträumen (in der Regel bei Krankheiten mit guter Prognose zunächst einmal 6 Monate) eine Überprüfung der Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Betreuung geben.

Was tut ein Betreuer?

Offiziell ist ein Betreuer der gesetzliche Vertreter des betreuten Patienten. Dies allerdings ausdrücklich nur in den durch das Gericht aufgeführten Lebensangelegenheiten. Ein Mensch, der offensichtlich mit Behördengängen und behördlichen Aufgaben (z.B. Kurantrag, Arbeitslosengeld etc,) überfordert ist, würde in diesem Lebensbereich einen Betreuer zur Seite bekommen, hätte aber sehr wohl noch die volle Kontrolle über sein Vermögen.

Steht also ein Patient im Punkt „Gesundheitsfürsorge“ unter Betreuung, kann der Betreuer auch gegen den Willen des Patienten z.B. einen Krankenhausaufenthalt bestimmen. Er kann jedoch nicht z.B. die finanziellen Angelegenheiten des Patienten bestimmen oder beeinflussen.

Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass sich ein Betreuer bei allen Entscheidungen mit dem Patienten abspricht. Wenn ein Patient nun in Angelegenheiten, in denen er betreut wird (z.B. die Fürsorge für die eigene Gesundheit oder aber die Verwaltung des eigenen Vermögens), „gefährlich“ für sein Leben oder seine Besitzstände handelt, kann der Betreuer einen sog. „Einwilligungsvorbehalt“ anordnen. An diesem Punkt endet dann die Selbständigkeit des betreuten Patienten. Seine Entscheidungen werden rückgängig oder nichtig gemacht.

Weitere klassische Aufgabenfelder der Betreuung

Betreuung bei Demenz?

Dies ist z.B. ausgesprochen wichtig, wenn ein Patient mit beginnender Demenz geschäftliche Fehlentscheidungen trifft, die existenzbedrohend sein können.
Eine Beurteilung von außen ist häufig vielschichtig und nicht immer einfach.

Man kann sich also leicht vorstellen, dass es im Rahmen solcher Einwilligungsvorbehalte häufig zu Streitigkeiten kommen kann, weil sich die Patienten in hohem Maße „bevormundet“ vorkommen.

Was ist eine "Vermögensvorsorge"?

Die Vermögensfürsorge kann zu den Aufgaben eines Betreuers zählen, wenn das Gericht beispielsweise entscheidet, dass eine Person aufgrund ihrer Grunderkrankung oder Behinderung nicht zu ihren Gunsten das eigene Geld verwaltet. So kann es passieren, dass eine Person mit einer Bipolaren Störung in der manischen Phase Verträge abschließt, denen sie sonst nicht zugestimmt hätte. Auch bei Depressionen kann es sein, dass durch die Antriebslosigkeit, die mit der Erkrankung oftmals einher geht, Geldüberweisungen nicht getätigt werden, was ebenfalls zu finanziellen und rechtlichen Problemen führen kann.

Wird ein Betreuer daher mit einer Vermögensfürsorgepflicht beauftragt, wird dem Betreuten jedoch nicht der Zugang zum eigenen Vermögen komplett verwehrt, sodass er nicht komplett geschäftsunfähig ist. Es ist trotzdem noch möglich grundsätzliche Dinge, die für den Lebensunterhalt wichtig sind, zu kaufen. Dies gilt beispielsweise für Lebensmitteleinkäufe. Handelt es sich nun um größere Anschaffungen oder Luxusgüter, muss der Betreuer in die Entscheidung miteinbezogen werden und kann einen Kauf ohne die Zustimmung ungültig machen. Hierbei ist ein Betreuer jedoch rechtlich dazu verpflichtet im Sinne des Betreuten zu entscheiden.   

Die Hauptaufgabe des Betreuers besteht hierbei darin die finanziellen Interessen des Betreuten zu schützen. Dazu gehört auch, dass er sich sowohl um die Einnahmen durch Verkauf oder Mieteinnahmen als auch Ausgaben wie etwa Ansprüche durch den Vermieter oder die Bank kümmert.

Was bedeutet "Unterbringung?"

Der Begriff Unterbringung beschreibt eine Maßnahme, bei der einer Person die Freiheit entzogen wird, da sie aufgrund ihrer Krankheit in ihrem Urteilsvermögen eingeschränkt ist und sich oder andere ohne die Maßnahme verletzen würde. Meist werden psychisch Erkrankte in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses untergebracht, es kann jedoch auch eine Unterbringung in einem Heim oder einer Wohnung stattfinden. Dabei wird der Raum, in dem sich der Untergebrachte bewegen kann, stark eingeschränkt und zum Selbstschutz kontrolliert. Sind die medizinischen Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr gegeben, muss eine Unterbringung ggf. auch vorzeitig aufgehoben werden. 

Ein jeder Mensch, der nicht mehr „einwilligungsfähig“ ist, und gegen seinen Willen auf eine geschlossene Station aufgenommen wird, wird zwangsuntergebracht. Dies ist vor dem Gesetz formal zunächst einmal eine erhebliche Verletzung der Rechte des Patienten. Aus diesem Grunde kann nur die erhebliche Gefährdung des Patienten oder durch den Patienten zu einer solchen Zwangsmaßnahme führen.

Abgesehen von einem Notfall, muss jede Zwangsunterbringung zuvor durch das Gericht genehmigt werden. Als Notfall sieht man in diesem Zusammenhang z.B. akute Selbstmordgefährdung oder auch akutes fremdaggressives Verhalten. In Deutschland variiert der Zeitraum in dem ein Mensch temporär gegen seinen Willen festgehalten werden kann bis es eine richterliche Anhörung geben muss zwischen 24-72 Stunden.

Ähnlich wie bei der anfänglichen Einrichtung einer Betreuung, muss auch bei jeder Zwangsunterbringung ein ärztliches Gutachten erstellt werden.

Grundsätzlich ist der Betreuer für eine Unterbringung unerlässlich, da er die Aufgabe hat, einen Antrag auf Unterbringung bzw. für deren Ende rechtzeitig zu stellen. Falls noch kein Betreuer existiert, kann vorübergehend ein Betreuer eingesetzt werden. Ist Gefahr im Verzug, kann auch eine sofortige vorläufige Unterbringung möglich sein, die jedoch schnellstmöglich durch das Amtsgericht überprüft werden muss. 

 

Zwangsbehandlung

In Deutschland variiert der Zeitraum in dem ein Patient gegen seinen Willen festgehalten werden kann, ohne dass es eine richterliche Anhörung gegeben hat zwischen 24-72 Stunden.

Grundsätzlich dürfen alle Arten von Untersuchungen und Therapien nur bei Menschen durchgeführt werden, die dazu ihre Einwilligung gegeben haben. Als Voraussetzung für eine solche Einwilligungsfähigkeit sieht der Gesetzgeber vor, dass ein Patient die Reichweite einer ärztlichen Behandlung bzw. deren Verweigerung überblicken kann.

Auch ein Betreuer kann eine Zwangsbehandlung nicht bestimmen, wenn der betreute Patient aus Sicht des Arztes einwilligungsfähig ist.

Beispiel:

Ein Patient mit einer chronischen Alkoholabhängigkeit wird durch seinen Betreuer zwangsweise in die Psychiatrie verbracht, weil akute Selbstmordgefährdung bestand. Während der 3-wöchigen Unterbringung auf der geschlossenen Station finden sich bei dem Patienten deutliche Anzeichen auf eine Krebserkrankung. Der Stationsarzt empfiehlt nun verschiedene diagnostische Maßnahmen. Der Patient lehnt diese ab. Da er zu diesem Zeitpunkt bereits körperlich entgiftet ist und somit aus ärztlicher Sicht durchaus einwilligungsfähig, hat er das recht diese Untersuchungen abzulehnen, auch wenn sein Betreuer anders darüber denkt.

Ein komplizierende Ausnahme ist der Fall, dass es bereits eine Betreuung für einen zur Debatte stehenden Fall bzw. „Lebensangelegenheit“ gibt, weil dieser bereits in der Vergangenheit vorgekommen ist.

Beispiele hierfür wären die intravenöse Medikation im Rahmen einer chronischen Erkrankung wie Schizophrenie, bei der der Patient im Akutstadium beispielsweise keine Medikamente mehr einnimmt oder Gurtsicherung zur Nacht, weil ein Patient mit Demenz wegen körperlicher Unruhe schon mehrfach aus dem Bett fiel und sich verletzte. Zur Klärung, ob ein Patient einwilligungsfähig ist oder nicht, sollten behandelnde Nicht-Psychiater im Zweifel psychiatrische Konsiluntersuchungen veranlassen. 

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Anders sieht es allerdings bei Behandlungen von Notfällen aus. Wird ein Patient beispielsweise bewusstlos in ärztliche Behandlung übergeben, so entscheidet alleinig der erstversorgende Arzt über die zu ergreifenden Maßnahmen.

Rechtliche Besonderheiten

Nicht bei allen Entscheidungen kann durch das Gericht ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden.

Insbesondere bei Heirat oder Testamentsverfassung behält der Patient zunächst einmal seinen persönlichen Willen. Natürlich gibt es auch hier Ausnahmen. Diese fallen aber nicht unter das Betreuungsrecht.

Auch heikle Themen wie Zwangssterilisation (z.B. bei gehäuften unerwünschten Schwangerschaften), Schwangerschaftsabbruch oder auch ein erzwungener Wohnungswechsel liegen nicht in den Händen des Betreuers.

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Wo bekomme ich die Broschüre zum Betreuungsrecht und der Vorsorgevollmacht her? 

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bietet Broschüren sowohl in gedruckter Form als auch online an. Auch die einzelnen Ministerien für Soziales der Bundesländer in Deutschland bieten Broschüren für eine umfangreiche Information an.

Vormundschaft gibt es nicht mehr!

Bereits Anfang des Jahres 1992 löste das neue Betreuungsrecht die bisherigen Bestimmungen bezüglich Vormundschaft ab. Die Idee hinter dieser Reform war, dem Patienten nur in den Belangen behilflich zu sein, in denen er Schwierigkeiten hat und ihm ansonsten seine Selbstständigkeit zu erhalten.

Im Verlauf der folgenden Jahre kam es zu Ergänzungen. Hierbei wurden zusätzlich zum eigentlichen Betreuungsrecht zusätzliche Möglichkeiten geschaffen einem Menschen hilfreich zur Seite zu stehen.

Ergänzend kann man heutzutage auch sog. Vollmachten vergeben, so dass keine Betreuung mehr eingerichtet werden muss. Diese Vollmachten kann ein Patient im Zustand körperlicher und geistiger Gesundheit schon vorab erklären. Der Bevollmächtigte unterliegt denselben gesetzlichen Bestimmungen, wie ein Betreuer, ist aber im Gegensatz zu einem solchen nicht durch das Gericht beauftragt.

Autor: Christoph Barthel Veröffentlicht: 20.05.2007 - Letzte Änderung: 22.10.2021