Gebührenordnung für Ärzte

Definition

Die Gebührenordnung für Ärzte, kurz GOÄ, regelt die Gebühren, die für ärztliche Leistungen erhoben werden die nicht in den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung fällt. Das bedeutet, dass die GOÄ nicht für die Abrechnung ärztlicher Leistungen für Patienten, die der gesetzlichen Krankenversicherung angehören (Kassenpatienten), zur Anwendung kommt.
Bei gesetzlich versicherten Patienten greift nämlich der sogenannte einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM).
Die GOÄ hingegen regelt die Gebühren für privat Versicherte.
Außerdem werden ärztliche Leistungen für gesetzlich versicherte Patienten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, sogenannte individuelle Gesundheitsleistungen, kurz IGEL, über die GOÄ abgerechnet.
In Deutschland tätige Ärzte dürfen also für die von ihnen erbrachten medizinische Leistungen gegenüber privat versicherten Patienten keine individuellen Honorare verlangen, sondern sind durch die GOÄ sehr genau an bestimmte Abrechnungsziffern gebunden.

Wie berechnen sich die Ziffern?

Welcher Betrag für welche ärztliche Leistung abgerechnet werden kann, wird durch mehrere Variablen bestimmt.
Zunächst wird anhand einer Ziffer die abzurechnende Leistung definiert.
Diese Ziffer entspricht einem festgelegten Wert in Euro, der sogenannten Grundgebühr.
Neben dieser Ziffer spielt nun noch der Gebührensatz eine Rolle.
Je nachdem, wie (zeit)aufwändig die erbrachte ärztliche Leistung ist, kann ein einfacher bis 3,5facher Gebührensatz berechnet werden.
Das bedeutet also, dass der Eurobetrag der durch die jeweilige Ziffer definiert ist, mit einer Zahl zwischen 1 und 3,5 multipliziert werden kann.

Der durchschnittliche Gebührensatz liegt bei 2,3.
Handelt es sich um eine ärztliche Leistung mit unterdurchschnittlichem Aufwand, so wird der Gebührensatz reduziert, bei einer Leistung die einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordert, wird der Gebührensatz auf bis zu 3,5 gesteigert.
Bei einem Gebührensatz der den Durchschnitt von 2,3 überschreitet, muss aus der vom Arzt gestellten Rechnung ersichtlich sein, worin der überdurchschnittliche Gebührensatz begründet ist.

Neben der Ziffer und dem Gebührensatz gibt es in der GOÄ noch eine dritte Variable, den Buchstaben.
Buchstaben stehen für Zuschläge.
Beispielsweise der Buchstabe C als Zuschlag für Leistungen, die zwischen 22 und 6 Uhr erbracht worden sind.
Zuschläge dürfen nur nach dem einfachen Satz abgerechnet werden, sie werden also nicht anhand des erbrachten Aufwandes aufgewertet.
Die Gebühr, die für eine erbrachte ärztliche Leistung zu leisten ist, setzt sich also aus der Ziffer, dem Gebührensatz und dem Zuschlag zusammen.

Was sind Analogziffern?

Bei Analogleistungen oder Analogziffern handelt es sich um ärztliche Leistungen, die nicht explizit in der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind, jedoch trotzdem abgerechnet werden müssen.
Der die Leistung erbringende Arzt kann und muss die nicht aufgeführte Leistung dann anhand einer möglichst gleichwertigen in der GOÄ aufgeführten Leistung abrechnen. Dabei sollte diese abzurechnende Analogleistung mit einem in etwa gleichen Kosten- und Zeitaufwand verbunden sein.
Die Analogleistung muss auf der Rechnung entsprechend gekennzeichnet und genau beschrieben werden.

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Warum gab es seit 1996 keine Anpassung mehr? Wie sieht es mit der Novellierung aus?

Die letzte umfassende Reform der Gebührenordnung für Ärzte fand im Jahr 1982 statt.
Die aus insgesamt 37 Abschnitten bestehende GOÄ wurde seither nicht mehr umfassend novelliert.
Die letzte Änderung aus dem Jahr 1996 umfasste lediglich die Änderung von 11 der 37 Abschnitte.
Gegenwärtig dauern die Bemühungen von Bundesärztekammer und Privaten Krankenversicherungen die Gebührenordnung für Ärzte vollständig zu überarbeiten, an.
Während zunächst noch geplant war, die novellierte GOÄ bis Ende 2017 vorzulegen, sollen nun auf dem 121. Deutschen Ärztetag im Mai 2018 der gegenwärtige Stand und die nächsten Schritte besprochen werden.

Ziffer 1

Mit der Ziffer 1 der Gebührenordnung für Ärzte wird die ärztliche Beratung abgerechnet.
Der Grundwert für die Ziffer 1 beläuft sich auf 4,66 Euro.
Wird die Ziffern mit dem durchschnittlichen Gebührensatz, nämlich dem 2,3-fachen Gebührensatz, abgerechnet, ergibt sich also für die ärztliche Beratung eine Gebühr von 10,72 Euro.
Hierbei ist zu beachten, dass unter die Ziffer 1 auch eine ausschließlich telefonisch erfolgte ärztliche Beratung fällt.

Ziffer 3

Auch die Ziffer 3 dient zur Abrechnung der, wiederum gegebenenfalls auch ausschließlich telefonisch erfolgten, ärztlichen Beratung.
Anders als bei der Ziffer 1, handelt es sich bei der Ziffer 3, jedoch explizit um eine eingehende, das gewöhnliche Maß überschreitende, Beratung.
Eingehend ist hierbei insofern definiert, als dass die Beratung mindestens 10 Minuten in Anspruch genommen haben muss.

Der unter Ziffer 3 definierte Betrag liegt bei 8,74 Euro.
Nach Multiplikation mit dem durchschnittlichen Gebührensatz ergibt sich für die Ziffer 3 ein Betrag von 20,11 Euro.

Ziffer 7

Mit der Ziffer 7 wird eine vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines Organsystems abgerechnet.
Was genau Organsystem meint, ist hierbei genauer definiert:

  • Die Untersuchung der Haut inklusive Schleimhäuten,
  • Die Untersuchung des Stütz- und Bewegungsapparates inklusive orientierender Untersuchung der Gelenke und der Wirbelsäule,
  • Die Untersuchung der Brustorgane inklusive Herz und Lunge,
  • Die Untersuchung der Bauchorgane oder des weiblichen Genitaltrakts.

Die Ziffer 7 wird mit einem Wert von 9,33 beziffert.
Bei Berechnung des 2,3-fachen Gebührensatzes fällt also eine Gebühr von 21,46 Euro an.

Ziffer 34

Mit der Ziffer 34 wird eine eingehende Erörterung der Auswirkung einer Erkrankung abgerechnet.
Hierbei muss es sich um eine Erkrankung handeln, die unmittelbar zuvor festgestellt wurde oder sich aktuell akut verschlechtert hat.
Die Erkrankung muss hierbei nachhaltig lebensverändernder oder lebensbedrohlicher Art sein.
Auch die eventuelle Erörterung der Notwendigkeit sowie möglichen Risiken und Nebenwirkungen eines in Zusammenhang mit der Behandlung der Erkrankung stehenden operativen Eingriffs wird mit dieser Ziffer abgedeckt.
Die Erörterung muss hierbei laut Gebührenordnung für Ärzte mindestens 20 Minuten andauern.
Zu den nachhaltig lebensverändernden Erkrankungen zählen beispielsweise Diabetes mellitus, Asthma bronchiale sowie Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises.
Für die Ziffer 34 wird ein Betrag von 17,49 Euro anberaumt.
Multipliziert mit dem 2,3-fachen Gebührensatz ergibt sich ein Wert von 40,23 Euro.

Ziffer 75

Mit Ziffer 75 wird ein ausführlicher schriftlicher Bericht abgerechnet.
Hierbei sollte es sich um einen ausführlichen Befundbericht mit Angaben zur Anamnese, zum genauen Befund sowie zur Therapieempfehlung handeln.
Kurze Krankheitsbescheinigungen oder Atteste wie beispielsweise ein Attest, das die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, kann nicht mit der Ziffer 75, sondern nur mit der Ziffer 70 abgerechnet werden.
Zu den ausführlichen schriftlichen Berichten kann beispielsweise eine ärztliche Bescheinigung zur Inanspruchnahme einer Reiserücktrittsversicherung zählen.
Während für die Ziffer 70, also die kurze Bescheinigung, eine Grundgebühr von 2,33 Euro berechnet wird, fällt für die Ziffer 75 eine Grundgebühr von 7,58 Euro an.
Multipliziert mit dem 2,3-fachen Satz ergibt sich also eine Gebühr von 17,43 Euro.

Ziffer 800

Unter der Ziffer 800 wird eine eingehende neurologische Untersuchung abgerechnet.
Eine eingehende neurologische Untersuchung kann auch von Ärzten, die keine Neurologen sind, abgerechnet werden.
Zur eingehenden neurologischen Untersuchung zählen unter anderem die Untersuchung der Hirnnerven, der Reflexe, der Motorik und Sensibilität sowie der Koordination.
Die Ziffer 800 wird mit einer Grundgebühr von 11,37 Euro berechnet.
Nach Multiplikation mit dem durchschnitten Gebührensatz ergibt sich somit ein Betrag von 26,15 Euro.

Weiterführende Informationen

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Autor: Dr. Nicolas Gumpert Veröffentlicht: 15.05.2019 - Letzte Änderung: 19.07.2023