engl.: compulsory education, school attendance, compulsory school attendance, compulsory schooling
Die Schulpflicht eines Kindes, auch Vollzeitschulpflicht genannt, beginnt in Deutschland im Normalfall für alle Kinder, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollendet haben. Über die Ausnahmen wurde in der Definition eingegangen.
Aufgrund einer Gesetzesneuerung der Kultusministerkonferenz (KMK) am 24.10.1997 wurde es den einzelnen Bundesländern gestattet, den Stichtag zur Vollzeitschulpflicht, bzw. der Einschulung nach hinten zu verlegen, sodass immer jüngere Kinder eingeschult werden können. Einige Bundesländer machten von diesem Gestz gebrauch (siehe Schulpflicht in den einzelnen Bundesländern)
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Die Vollzeitschulpflicht dauert in der Regel insgesamt neun Jahre, wird also durch Besuch von Grundschule und Sekundarstufe I erfüllt. Die Schulpflicht kann auf Antrag der Eltern durch den Schulleiter um ein Jahr verlängert werden. Nur in Ausnahmefällen kann eine Verlängerung um zwei Jahre vorgenommen werden. Hierfür gelten besondere Maßnahmen.
Die Erziehungsberechtigten sind dafür verantwortlich, die Überwachung der Schulpflicht zu überwachen. Sie übernehmen sowohl die An- und Abmeldung und entschuldigen das Fehlen vom Unterricht. Wird die Schulpflicht nicht in vorgesehener Weise eingehalten, können diverse Maßnahmen ausgeführt werden, um diese entsprechend umzusetzen. Darüber hinaus sind Erziehungsberechtigte dazu verpflichtet, ihre schulpflichtigen Kinder in angemessener Weise für den Schulbesuch auszustatten.
Wird ein Kind aufgrund besonderer Auffälligkeiten für maximal ein Schuljahr zurückgestellt, erfolgt also eine Zurückstellung vom Schulbesuch, so wird dieses Jahr nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
Die Schulpflicht eines Kindes, auch Vollzeitschulpflicht genannt, beginnt im Normalfall für alle Kinder, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollendet haben. Über die Ausnahmen wurde in der Definition eingegangen.
Aufgrund einer Gesetzesneuerung der Kultusministerkonferenz (KMK) am 24.10.1997 wurde es den einzelnen Bundesländern gestattet, den Stichtag zur Vollzeitschulpflicht nach hinten zu verlegen und somit immer jüngeren Kindern die Einschulung zu ermöglichen. Einige Bundesländer machten von diesem Gesetz Gebrauch (siehe Schulpflicht in den einzelnen Bundesländern).
Die Vollzeitschulpflicht dauert in der Regel insgesamt neun Jahre, wird also durch Besuch von Grundschule und Sekundarstufe I erfüllt. Die Schulpflicht kann auf Antrag der Eltern durch den Schulleiter um ein Jahr verlängert werden. Nur in Ausnahmefällen kann eine Verlängerung um zwei Jahre vorgenommen werden. Hierfür gelten besondere Maßnahmen.
Die Erziehungsberechtigten sind dafür verantwortlich, die Überwachung der Schulpflicht zu überwachen. Sie übernehmen sowohl die An- und Abmeldung und entschuldigen das Fehlen vom Unterricht. Wird die Schulpflicht nicht in vorgesehener Weise eingehalten, können diverse Maßnahmen ausgeführt werden, um diese entsprechend umzusetzen. Darüber hinaus sind Erziehungsberechtigte dazu verpflichtet, ihre schulpflichtigen Kinder in angemessener Weise für den Schulbesuch auszustatten.
Wird ein Kind aufgrund besonderer Auffälligkeiten für maximal ein Schuljahr zurückgestellt, erfolgt also eine Zurückstellung vom Schulbesuch, so wird dieses Jahr nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
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