Mutterschutz

Was ist der Mutterschutz?

Unter dem Mutterschutz versteht man ein Gesetz, dass die berufstätige werdende Mutter und ihr Kind während der Schwangerschaft und Stillzeit schützen soll. Ziel des Mutterschutzgesetzes ist es, die Gesundheit von Mutter und Kind zu wahren und berufliche Benachteiligung, die eventuell durch die Schwangerschaft entstünde, zu unterbinden. Unter Mutterschutz stehende Frauen dürfen nicht gekündigt werden. 

Das Mutterschutzgesetz ist unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Staatsbürgerschaft oder Art der Arbeit. Dem Mutterschutz unterliegen nach §1 des Mutterschutzgesetzes (MuschG) alle Frauen, die in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen und Studentinnen. Sonderregelungen gelten für Landes- und Gemeindebedienstete.

Was beinhaltet der Mutterschutz?

Der Mutterschutz beinhaltet neben der Schutzfrist, während der nicht gearbeitet wird, Maßnahmen, die der Sicherheit und dem gesundheitlichen Wohl von  Mutter und Kind am Arbeitsplatz dienen. Außerdem genießen werdende Mütter Kündigungsschutz.

Der Arbeitgeber hat die Aufgabe, den Arbeitsplatz der Schwangeren so einzurichten, dass diese vor jeglicher Gesundheitsgefährdung geschützt ist. So sollte bei langer stehender Tätigkeit eine Sitzmöglichkeit angeboten werden. Bei permanent sitzender Arbeit sollte die Mutter Gelegenheit für Ruhephasen erhalten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Schwangere für Arztbesuche freizustellen. Ein Nachholen dieser Freizeit ist nicht zu erwarten.

Folgende Tätigkeiten dürfen von der Schwangeren nicht ausgeführt werden: 

  • Akkordarbeit oder Arbeiten mit gesteigertem Arbeitstempo und Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo

  • Nachtarbeit (20-5 Uhr)

  • Bedienung von Geräten und Maschinen mit hoher Fußbeanspruchung

  • Entfernen von Rinde und Borke

  • Bergbau unter Tage

  • Heben von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentliches Heben von mehr als zehn Kilogramm Gewicht

  • Umgang mit Schadstoffen wie krebserzeugenden, giftigen oder fruchtschädigenden Stoffen

  • Arbeiten, bei denen man ionisierenden Strahlen, Staub, Gase, Erschütterungen, Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm ausgesetzt ist

  • Arbeiten, bei denen Zwangshaltungen eingenommen werden (strecken, beugen, bücken, hocken)

  • Tätigkeiten, bei denen Kontakt zu Biogefahrstoffen und Toxoplasma und dem Rötelnvirus besteht

  • Arbeiten in Räumen mit Überdruck oder reduziertem Sauerstoffgehalt

  • ab dem 3. Schwangerschaftsmonat Arbeit auf Beförderungsmitteln wie Bussen oder Taxis

  • ab dem 5.Schwangerschaftsmonat stehende Arbeit, die länger als vier Stunden andauert

Dauer des Mutterschutzes

Ab wann beginnt der Mutterschutz?

Sobald eine Arbeitnehmerin von ihrer Schwangerschaft erfährt, ist sie verpflichtet dies und den geschätzten Geburtstermin dem Arbeitgeber mitzuteilen. Dieser meldet das bei der Aufsichtsbehörde und der Mutterschutz gilt. Der Arbeitgeber darf diese Informationen nicht an Dritte weitergeben. Von der werdenden Mutter kann ggf. ein Nachweis des Arztes oder der Hebamme verlangt werden.

Wie lange läuft der Mutterschutz?

Im Rahmen des Mutterschutzes gibt es die so genannte Schutzfrist, die grundsätzlich 14 Wochen beträgt: Die letzten 6 Wochen vor dem geplanten Geburtstermin und die ersten 8 Wochen danach darf die werdende Mutter nicht mehr arbeiten. 

Was sind die Mutterschutzfristen?

Die Mutterschutzfrist beginnt in der Regel 6 Wochen vor dem ermittelten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Entbindung.  Im Falle einer Frühgeburt oder Mehrlingsgeburt oder bei bestätigter Behinderung des Neugeborenen verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen.

Was gilt bei Zwillingen oder einer Frühgeburt?

Bei Mehrlingsschwangerschaften (z.B. bei Zwillingen) obliegt der Mutter eine Verlängerung des Mutterschutzes auf  zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei einer Frühgeburt verlängert sich der Mutterschutz um den Zeitraum, den die Mutter vor der Entbindung nicht in Anspruch nehmen konnte.

Das könnte Sie auch interessieren: Frühgeburt

Mutterschutzgeld

Was ist das?

Generell gilt, dass eine Arbeitnehmerin während der Schutzfrist sowie für den Entbindungstag maximal 13 €  pro Tag von der Krankenkasse gezahlt bekommt. Der tatsächlich ausgezahlte Betrag richtet sich aber nach dem durchschnittlichem Nettogehalt der letzten 3 Monate. Wenn das Durchschnittsnettogehalt kleiner als 390€ monatlich ist, dann übernimmt nur die Krankenkasse die Kosten, liegt es darüber, dann beteiligt sich auch der Arbeitgeber.

Anspruch auf Mutterschutzgeld hat jede angestellte werdende Mutter, die gesetzlich oder privat krankenversichert ist. Auch selbständige aber freiwillig gesetzliche versicherte Schwangere erhalten Mutterschutzgeld. Frauen, die während der Schutzfrist von einem Beamten- in ein Angestelltenverhältnis wechseln oder deren Arbeitsverhältnis während der Schutzfrist aufgelöst worden ist, haben auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Mutterschutzgeld beantragen

Das Mutterschaftsgeld wird bei der Krankenkasse der Schwangeren beantragt. Der Antrag kann frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin eingereicht werden. Die Bescheinigung des Arztes sollte nicht älter als eine Woche sein. Alternativ ist ein Antrag auf der Internetseite der Bundesversicherungsanstalt www.mutterschaftsgeld.de/ online mit weiteren Unterlagen zu stellen. 

Mehr hierzu: Mutterschutzgeld

Mutterschutzrechner

Der Mutterschutzrechner ermöglicht die Berechnung des  täglich während der Schutzfrist vor dem voraussichtlichen Geburtstermin zustehenden Mutterschaftsgeldes. Zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist das monatliche Netto-Gehalt maßgebend, dass in den letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist verdient wurde.

Fragen zum Arbeitsplatz

Welchen Einfluss hat der Mutterschutz auf die Arbeitszeit?

Eine Schwangere außerhalb der Schutzfrist darf bis zu 8,5 Stunden am Tag arbeiten. Weiterhin ist für eine unter Mutterschutz befindliche Frau die Nachtarbeit von 20 bis 5 Uhr nicht gestattet.

Wann kommt es zum Beschäftigungsverbot?

Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, wenn das Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind durch die Arbeit gefährdet ist. Schwangere dürfen in den letzten sechs Wochen vor dem Geburtstermin nicht arbeiten, außer wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Die Erklärung kann jederzeit wieder zurückgenommen werden. Außerdem muss der Arbeitgeber die Schwangere bzw. stillende Mutter von der Arbeit befreien, wenn er nicht für angemessene Rahmenbedingungen sorgen kann.

Lesen Sie weiter unter

Kündigung trotz Mutterschutz

Ein wichtiger Aspekt im Rahmen des Mutterschutzgesetzes ist der Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz gilt ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Arbeitgeber:

  • vier Monate nach einer Fehlgeburt, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche erfolgte

  • bis nach vier Monaten nach der Geburt

Als Ausnahme gilt eine Pflichtverletzung durch die Mutter. Ein weiteres Beispiel wäre das Vorliegen einer Insolvenz eines Betriebs.
Falls der Arbeitgeber trotzdem eine Kündigung aussprechen sollte, kann innerhalb von drei Wochen gegen die unwirksame Kündigung im Arbeitsgericht Klage eingereicht werden.

Autor: Dr. Nicolas Gumpert Veröffentlicht: 23.05.2018 - Letzte Änderung: 22.10.2021